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Verein - Zweckänderung

Normen

§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB

§ 40 BGB

Information

Sonderform der Satzungsänderung.

Der Vereinszweck, durch den die Funktion des Vereins bestimmt wird, ist in der Satzung niedergelegt. Die schlichte Änderung des Wortlauts stellt keine Zweckänderung dar.

Auch die Erweiterung oder Reduzierung des Zwecks ist eine Zweckänderung.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert die Änderung des Vereinszwecks Einstimmigkeit, d.h. die Zustimmung aller Mitglieder.

Ausreichend ist es, wenn die Zustimmung nicht in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder schriftlich erteilt wird. Dies kann auch noch nachträglich geschehen.

Daneben kann die Satzung eine andere, zur Änderung des Vereinszwecks notwendige Mehrheit bestimmen. In der Praxis ist es üblich, die Zweckänderung zuzulassen, wenn 3/4 der Mitglieder ihr zustimmen.

metis