Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verein - Zweckänderung

 Normen 

§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB

§ 40 BGB

 Information 

Sonderform der Satzungsänderung.

Der Vereinszweck, durch den die Funktion des Vereins bestimmt wird, ist in der Satzung niedergelegt. Die schlichte Änderung des Wortlauts stellt keine Zweckänderung dar.

Auch die Erweiterung oder Reduzierung des Zwecks ist eine Zweckänderung.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert die Änderung des Vereinszwecks Einstimmigkeit, d.h. die Zustimmung aller Mitglieder.

Ausreichend ist es, wenn die Zustimmung nicht in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder schriftlich erteilt wird. Dies kann auch noch nachträglich geschehen.

Daneben kann die Satzung eine andere, zur Änderung des Vereinszwecks notwendige Mehrheit bestimmen. In der Praxis ist es üblich, die Zweckänderung zuzulassen, wenn 3/4 der Mitglieder ihr zustimmen.

 Siehe auch 

Anfallberechtigte

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Kirchlicher Zweck

Verein - Mehrheiten

Verein - Mildtätiger Zweck

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Vereinsversammlung - Vertretung