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Verein - Kirchlicher Zweck

Normen

§§ 51 - 68 AO

Information

Eine der drei Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.

Ein Verein verfolgt gemäß der gesetzlichen Definition des § 54 AO einen kirchlichen Zweck, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu unterstützten.

Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen

Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind in § 55 AO geregelt und entsprechen denen des Vereins mit einem mildtätigen Zweck.

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