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Verein - nichtrechtsfähiger

Autor:
 Normen 

§ 54 BGB

§§ 21 – 79 BGB

§ 50 Abs. 2 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen ist.

Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister (Verein - rechtsfähiger). Nichtrechtsfähige Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen.

2. Formen

Es bestehen zwei Formen von nichtrechtsfähigen Vereinen:

  • Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

    Auf diese Vereinsform ist weiterhin das Recht der Gesellschaft anwendbar sein. Je nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung führt dies zur Anwendbarkeit der Vorschriften für die Vorschriften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder der Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft. Für die Abgrenzung von Idealvereinen ohne Rechtspersönlichkeit und wirtschaftlichen Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit gelten die anhand der §§ 21 und 22 BGB entwickelten Grundsätze zur Vereinsklassenabgrenzung.

  • Keine Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Seit dem 01.01.2024 ist hier durch ausdrückliche Regelung in § 54 BGB das Vereinsrecht (§§ 24 – 53 BGB) entsprechend anwendbar.

Der BGH hat zur Abgrenzung eines wirtschaftlichen von einem nichtwirtschaftlichen Verein folgende Vorgaben aufgestellt:

»Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (…). Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; …)« (BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16).

3. Satzung

Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Körperschaftliche Organisation: Einrichtung der Organe Mitgliederversammlung und Vorstand

  • Unabhängigkeit des Vereins vom Wechsel der Mitglieder

  • Name und Sitz des Vereins

Sollen dem Verein Steuervergünstigungen zugute kommen, so muss die Satzung weitere Elemente bzw. Bestimmungen enthalten, die im Stichwort Verein - Gemeinnützigkeit gesondert dargestellt sind.

4. Haftung

Gemäß § 54 Abs. 2 BGB haftet der Handelnde persönlich, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

 Siehe auch 

Anfallberechtigte

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Rechtsfähigkeit

Verein - Mitgliedschaft

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung

Vereinsgericht

Vereinsregister

Vereinsschiedsgericht

Vereinsversammlung - Vertretung

BVerwG 21.07.1999 - 1 KSt 3/99 (Vorstand haftet nicht für Gerichtskosten des Vereins)

Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer: Vereins- und Verbandsrecht; 15. Auflage 2024