Verein - Ausschluss
Gesetzlich nicht geregelt.
Einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein.
1. Allgemein
Anerkannt ist, dass ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden kann, wenn
die Satzung den Ausschluss ohne Vorliegen eines bestimmten Grundes zulässt,
ein in der Satzung ausdrücklich genannter Ausschließungsgrund eingetreten ist oder
ein wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt.
Grundsätzlich muss dem Mitglied die Mitgliedschaft gekündigt werden, es sei denn die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft im Falle des Vereinsausschlusses automatisch endet.
Enthält die Satzung keine Zuständigkeitsregelung, so ist im Zweifel die Mitgliederversammlung für den Ausschluss des Mitglieds zuständig.
2. Der Ausschluss ohne Vorliegen eines Grundes
Ein Vereinsmitglied kann ohne Vorliegen eines Grundes ausgeschlossen werden, wenn dies in der Satzung geregelt ist.
Begrenzt wird das Recht durch die Grundsätze von Treu und Glauben und das Willkürverbot.
3. Eintritt eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlussgrundes
In der Satzung können Tatbestände benannt werden, bei deren Vorliegen das Mitglied ausgeschlossen werden kann.
Die Tatbestände können konkret (Verzug mit Mitgliedsbeitrag) oder allgemein (Verstoß gegen Vereinsinteressen) formuliert werden. Es kann in der Satzung vereinbart werden, dass der Ausschluss nur gerechtfertigt ist, wenn dem Vereinsmitglied zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.
Fehlt eine derartige Bestimmung, kann sich das Erfordernis u. U. des schuldhaften Verhaltens aus der Eigenart des Tatbestandes ergeben.
4. Ausschluss aus wichtigem Grund
Sind die Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses nicht in der Satzung geregelt, ist anerkannt, dass der Verein ein Mitglied ausschließen kann, wenn ein wichtiger Grund es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzuführen.
BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83 (Ausschluss eines Vereinsvorstandes)
BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89 (Detaillierte Darstellung des wichtigen Grundes)
OLG Karlsruhe 15.12.1995 - 3 U 26/95 (Verletztes Mitglied darf nicht am Vereinsausschlussverfahren teilnehmen)
Grunewald: Der Ausschluß aus Gesellschaft und Verein; 1987
Benecke: Der Ausschluß aus dem Verein; WM (Wertpapier-Mitteilungen) 2000, 1173
Reuter: Der Ausschluß aus dem Verein; NJW (Neue juristische Wochenschrift) 1987, 2401