Rechtswörterbuch

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Urlaub - Lage des Urlaubs

 Normen 

§ 7 BUrlG

 Information 

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs ist zu beachten, dass grundsätzlich die Belange des Arbeitnehmers den Vorrang genießen, jedoch dem Arbeitgeber gemäß § 7 BUrlG ein Leistungsverweigerungsrecht bezogen auf den konkreten Zeitraum zustehen kann, wenn z.B. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (so ArbG Cottbus 24.01.2023 - 5 Ga 4/23) oder die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. in der Ferienzeit Eltern gegenüber ledigen und/oder kinderlosen Arbeitnehmern).

Urlaubslisten, in die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen, sind für den Arbeitgeber nicht verbindlich. Wenn der Arbeitgeber aber einmal seine Zustimmung für einen bestimmten Urlaubszeitraum erteilt hat, kann er diese später auch bei dem Vorliegen eines personellen Engpasses nicht einseitig widerrufen.

In der Rechtsprechung wird es auch als zulässig angesehen, dass der Arbeitgeber eine Haupturlaubszeit einseitig vorgibt, also Betriebsferien anordnet. Allerdings muss dem einzelnen Mitarbeiter auch außerhalb dieser Betriebsferien die Möglichkeit gegeben werden, einen kleineren Teil des Urlaubs in einem selbst bestimmten Zeitraum zu verbringen.

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil-Urlaubsanspruch und differenziert die Regelung in dem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, so erfüllt der Arbeitgeber mit der Bewilligung beide Ansprüche (BAG 07.08.2012 - 9 AZR 760/10).

 Siehe auch 

Urlaub

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Powietzka: Bundesurlaubsgesetz. Kommentar; 3. Auflage 2024