Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Urlaub - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubsjahres

 Normen 

§ 9 BUrlG

 Information 

Eine Arbeitsunfähigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs.

War der Arbeitnehmer bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt, so behält er seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (EuGH 20.01.2009 - C 350/06). Dies gilt auch, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Dabei gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein (BAG 22.09.2015 - 9 AZR 170/14). Zu den Einzelheiten bzw. dem Abgeltungsanspruch siehe den Beitrag "Urlaub - Abgeltung".

Der Urlaubsanspruch, der aus einem früheren Urlaubsjahr übertragen wird, tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Urlaubsjahres entsteht, sofern er nicht verfallen ist. Beide Ansprüche zusammen bilden einen einheitlichen Urlaubsanspruch.

Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ablauf des Urlaubsjahres trotz langwieriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann (BAG 09.08.2011 - 9 AZR 425/10).

 Siehe auch 

Urlaub

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Urlaub - Verfall

Powietzka: Bundesurlaubsgesetz. Kommentar; 2. Auflage 2017