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Urlaub - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubsjahres

Normen

§ 9 BUrlG

Information

Eine Arbeitsunfähigkeit – auch während des gesamten Urlaubsjahres – hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs.

In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung im Urlaubsrecht verschiedene Grundsatzurteile erlassen. Dabei besteht derzeit folgende Rechtslage:

  • Der Urlaubsanspruch erlischt nach dem Ablauf von 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig war.
    In diesem Fall tritt die Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, d.h. auf einen möglichen Verfall hingewiesen hat.

  • Hat der Arbeitnehmer hingegen im Verlauf des Bezugszeitraums gearbeitet, bevor er arbeitsunfähig erkrankt ist, kann Urlaubsanspruch grundsätzlich nur dann nach Ablauf der 15 Monatsfrist verfallen, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Urlaubs zuvor in gebotener Weise ermöglicht hat (grundlegend BAG 20.12.2022 – 9 AZR 401/19).
    Bezüglich der Zeitspanne, die dem Arbeitgeber zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung einzuräumen ist, hat das BAG (BAG 31.01.2023 – 9 AZR 107/20) zwar ausgeführt, das richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Aber mit dem nächsten Satz diesen Einzelfall gibt das BAG vor, dass unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer (Urlaubs-)Woche (d.h. in Anlehnung an § 3 BUrlG sechs Werktage) ausreichend sei, d.h. beginnend mit dem 01.01. bzw. dem auf dieses Datum folgenden Werktag des jeweiligen Urlaubsjahres. Die Erfüllung der Belehrungspflicht erst später als eine Woche nach dem 01.01. bzw. dem ersten Werktag des Jahres wird bereits als verspätet angesehen.

  • Eine besondere Konstellation, in der die 15 Monatsfrist bei unterjährigem Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise zu laufen beginnt, ohne dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, besteht bei einer früh im Urlaubsjahr eintretenden Erkrankung des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber muss es tatsächlich möglich sein, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, Urlaub zu nehmen:

Beispiel

Aufgrund der am 18. Januar 2016 eingetretenen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2019 andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers lagen zwischen Montag, dem 4. Januar 2016 und Freitag, dem 15. Januar 2016, zehn Arbeitstage, in denen der Urlaubsanspruch hätte erfüllt werden können. Die Gewährung und Inanspruchnahme der weiteren 20 Arbeitstage Urlaub waren wegen der Erkrankung des Klägers sowohl im Urlaubsjahr als auch in der 15 Monatsfrist unabhängig davon unmöglich, dass die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Deshalb konnte der Urlaubsanspruch in diesem Umfang spätestens am 31. März 2018 verfallen.

Solange dies aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht der Fall ist, kann die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängen (vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 143/21). Das Risiko, wegen einer im Urlaubsjahr eintretenden Krankheit Urlaubsansprüche nicht erfüllen zu können, ist dem Arbeitgeber somit erst zugewiesen, wenn er seinen Obliegenheiten tatsächlich nachkommen konnte.

Der Urlaubsanspruch, der aus einem früheren Urlaubsjahr übertragen wird, tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Urlaubsjahres entsteht, sofern er nicht verfallen ist. Beide Ansprüche zusammen bilden einen einheitlichen Urlaubsanspruch.

Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ablauf des Urlaubsjahres trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann (BAG 09.08.2011 – 9 AZR 425/10).

Befristete Erwerbsminderungsrente:

Aber auch bei dem Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente gehen die gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (LAG Berlin-Brandenburg 12.05.2023 – 12 Sa 1250/22).

Aber: Im Jahr des Beginns der Rente, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich auch gearbeitet hat, verfällt der Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg 12.05.2023 – 12 Sa 1250/22).

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