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Tierhaltung - Mietrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt

 Information 

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Tierhaltung in einer Mietwohnung hat der BGH in den Entscheidungen BGH 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 und BGH 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Immer erlaubt ist die Haltung einer angemessenen Anzahl von Kleintieren, z.B. zwei Meerschweinchen. Auch exotische Tiere, von denen keine Gefahr für die Nachbarn ausgeht und deren Haltung nicht zu einer unüblichen Verschmutzung der Wohnung führt, können gehalten werden.

    Dies gilt auch dann, wenn nach dem Mietvertrag eine Tierhaltung untersagt ist.

  • Nach dem Mietvertrag ist eine Tierhaltung verboten bzw. erfordert die Zustimmung des Vermieters.

    Eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

    Nach der im März 2013 geänderten Rechtsprechung (BGH 20.03.2013 - VIII ZR 168/12) führt die Unwirksamkeit der Klausel jedoch nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Die Zulässigkeit der Hunde-/Katzenhaltung erfordert eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn.

  • Es besteht keine Regelung im Mietvertrag:

    In diesen Fällen hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen.

  • Nach dem Mietvertrag ist eine Tierhaltung erlaubt:

    Grenzen bestehen, wenn der Mieter im Verhältnis zur Größe der Wohnung eine nicht mehr angemessene Anzahl von Tieren hält oder von dem Tier eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn ausgeht.

  • Wenn der Mieter das Tier zu seiner Lebensführung braucht, z.B. einen Blindenhund, ist die Tierhaltung immer zulässig.

Ist die Haltung eines Hundes in der Wohnung erlaubt, so ist die Abnutzung des Parkettbodens durch das normale Laufverhalten Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauches. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die entstandenen Kratzspuren nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen wären. Zu denken wäre hier beispielsweise an ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder an Spuren, die durch Springen oder plötzliches Abstoppen entstehen. Es besteht bei Schäden durch das normale Laufverhalten insofern kein Schadensersatzanspruch des Vermieters (AG Koblenz 20.12.2013 - 162 C 939/13).

 Siehe auch 

Tierhaltung

Wohnraummiete