Rechtswörterbuch

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Schutzgebiete

 Normen 

§§ 20 - 36  BNatSchG

§ 51 WHG

§ 12 BWaldG

§ 49 BImSchG

 Information 

1. Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz

1.1 Einführung

Für besonders schützenswerte Teile der Natur, die einer gegenüber dem allgemeinen Gebietsschutz (§§ 13 - 19 BNatSchG) gesteigerten Sicherung und Pflege zugeführt werden sollen, sieht das Naturschutzrecht die Ausweisung als Schutzgebiet vor.

1.2 Schutzgebietstypen

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht in den §§ 20 ff. BNatSchG die folgenden Schutzgebietstypen vor, die sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Zielrichtung und Schutzintensität unterscheiden:

  • Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)

  • Nationalpark / Nationales Naturmonument (§ 24 BNatSchG):

    Nationalparks müssen sich u.a. in der Regel in mehr als drei Vierteln ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.

  • Biosphärenreservat (§ 25 BNatSchG):

    Sie enthalten im Wesentlichen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen zumindest überwiegend die eines Landschaftsschutzgebietes und dienen vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt.

  • Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG):

    Sie sind gegenüber Naturschutzgebieten und Nationalparks die schwächere Form und können deshalb auch für eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft festgesetzt werden; Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzen Schutzwürdigkeit der Landschaft und zudem Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären (BVerwG 16.06.1988 - 4 B 102/88).

    Der am 01.02.2023 in Kraft getretene neue § 26 Absatz 3 BNatSchG soll zu einer größeren Flächenverfügbarkeit für den Ausbau von Windenergie an Land führen. Landschaftsschutzgebiete sollen bei der Planung vollumfänglich betrachtet und Gebiete für Windenergie dort ausgewiesen werden können. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten sollen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zugelassen werden können, wenn sich der betreffende Standort in einem Gebiet befindet, das nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für die Windenergienutzung ausgewiesen ist. Dies gilt auch bei entgegenstehenden Bestimmungen der Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 BNatSchG. Eine zusätzliche Ausnahme nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist nicht erforderlich.

    Solange ein Land bzw. ein regionaler oder kommunaler Planungsträger die von ihm zu erfüllenden Flächenausweisungsziele nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht erreicht, sollen Windenergieanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten zudem auch außerhalb von planerisch für die Windenergie ausgewiesenen Gebieten zugelassen werden können.

    Die vorgenannten Regelungen gelten jedoch nicht für Standorte, die in Natura 2000-Gebieten oder Stätten zum Schutz des Weltkultur- oder Naturerbes liegen.

  • Naturpark (§ 27 BNatSchG):

    Wie im Landschaftsschutzgebiet kann in Naturparks die bereits ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in aller Regel voll aufrechterhalten werden.

    Hinweis:

    § 27 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG ist in Niedersachsen mit § 20 Absatz 1 Satz 2 NNatSchG abweichend geregelt.

  • Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG)

  • geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)

Daneben besteht außerhalb einer Schutzgebietsausweisung eine gesetzliche Schutzmöglichkeit als Biotopschutz.

1.3 Verfahren der Schutzgebietsausweisung

Die Schutzgebietsausweisung erfolgt durch Erklärung. Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtung von Form- und Verfahrensfehlern und deren Behebung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht.

Überwiegend erfolgt die Erklärung bzw. Festsetzung eines Schutzgebiets als Rechtsverordnung und durchläuft die folgenden Verfahrensschritte:

  • Im Vorfeld der Schutzgebietsausweisung können die betroffenen Gemeinden und Behörden sowie die anerkannte Umweltverbände zur beabsichtigten Ausweisung Stellung nehmen.

  • Fertigung eines Verordnungsentwurfs und Bekanntmachung der Veröffentlichung.

  • Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs.

  • Prüfung fristgerechter Einwendungen Betroffener und anderer Anregungen Unbeteiligter und Benachrichtigung der Einwender über das Ergebnis der Prüfung.

  • Erlass der Naturschutzverordnung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (des jeweiligen Landes).

2. Weitere Schutzgebiete

Nach anderen Gesetzen bestehen weitere Möglichkeiten der Schutzgebietsausweisung:

3. Rechtslage bei der Festsetzung von Schutzgebieten

3.1 Entziehung des Eigentums

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Unterschutzstellungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.d.R. verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Dies gilt selbst dann, wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird bzw. getätigte Investitionen entwertet werden.

Eine vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver Eigentumspositionen, mithin ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt nur dann vor, wenn jegliche Nutzung eines Grundstücks unmöglich oder völlig unrentabel wird, sodass die Privatnützigkeit des Eigentums aufgehoben ist. Unterschutzstellungen durch eine Naturschutzverordnung können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine derartige Eingriffsqualität haben (BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97).

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 16.06.1997 - 10 A 860/95 bestätigt, nach dem die Unterschutzstellung von Einzelschöpfungen der Natur (hier: zwei Buchengruppen) als Naturdenkmale für einen Forstbetrieb regelmäßig keine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist.

3.2 Entschädigung des Eigentümers

Der Grundstückseigentümer hat die Beschränkung der Eigentumsnutzung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dies wird damit begründet, dass das Grundstück durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Natur und Landschaft geprägt sei, worauf der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse wegen seiner Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG Rücksicht zu nehmen habe (BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ausnahmsweise jedoch auch in diesen Fällen, in denen lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegt, den Gesetzgeber verpflichten, eine Ausgleichspflicht vorzusehen und zwar

  • wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird

    oder

  • bei einem Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen.

Aus diesem Grund bestehen in den Naturschutzgesetzen entsprechende Entschädigungsregeln (z.B. § 68 BNatSchG, § 76 LNatSchG, NW; § 55 NatSchG BW; § 42 NNatSchG; § 38 HENatG).

Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sieht § 52 Absatz 5  BImSchG i.V.m. §§ 96 ff. WHG unter den dort genannten Voraussetzungen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen vor.

4. Rechtsschutz

Bei den als Rechtsverordnung erlassenen Schutzgebietsfestsetzungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, gegen die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegeben sein kann, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

In den Bundesländern (z.B. in NRW) in denen eine solche Bestimmung fehlt, kommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht, die mit der Nichtigkeit der Verordnung begründet werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses, es muss also die Nichtigkeit der Verordnung im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen bestimmter Rechte und Pflichten geltend gemacht werden.

Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn bereits ein auf die jeweilige Verordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.

 Siehe auch 

Baumschutz

Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung

Enteignung

Gewässerschutz

Naturdenkmal

Schutzgebiete - Natura 2000

Waldschutz

BVerwG 05.02.2009 - 7 CN 1/08 (Ausfertigungsmangel bei der Ausweisung eines Naturschutzgebiets)

BVerwG 29.01.2007 - 7 B 68/06 (Verhältnismäßigkeit von Verboten im Landschaftsschutzgebiet)

BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97

BVerwG 13.08.1996 - 4 NB 4/96

BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95

BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95

BVerwG 24.05.1995 - 4 NB 37/94

BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89

Entscheidungen zum Wasserschutzgebiet:

BGH 03.02.2000 - III ZR 296/98

BGH 14.05.1998 - III ZR 286/97

BGH 19.09.1996 - III ZR 82/95

BVerwG 26.08.1993 -7 NB 1/93

BVerwG 26.03.1990 - 7 NB 1/90

Wacker: Konversion im Nationalpark: Denkmalschutz, Eigentumsrechte und Naturschutz im besonderen Spannungsverhältnis; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBL 2021, 232