Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1993, Az.: BVerwG 7 NB 1/93
Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und einer späteren Wasserschutzgebietsverordnung; Verbot der Kiesgewinnung in einem Wasserschutzgebiet; Außerkraftsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Wasserschutzgebietsverordnung; Pflicht zur gesonderten Ausfertigung der zu Rechtsverordnungen des Landes gehörenden Karten aus Bundesrecht; Entschädigung des durch eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung Begünstigten im Fall der Hinderung seines Vorhabens an der weiteren Verwirklichung durch die Anordnungen einer Wasserschutzgebietsverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 NB 1/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 26.08.1992 - AZ: 10 C 11217/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 702 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1994, 211
- GuG 1994, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1994, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 303-304
- UPR 1994, 31
- Zfw 1994, 334-336
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht verlangt nicht, daß die zu Rechtsverordnungen des Landes gehörenden Karten stets gesondert ausgefertigt werden (wie BVerwGE 88, 204).
Wird der durch eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung Begünstigte an der weiteren Verwirklichung seines Vorhabens durch die Anordnungen einer Wasserschutzgebietsverordnung gehindert, so ist er nach Maßgabe der Vorschrift des § 12 in Verbindung mit § 20 WHG zu entschädigen.
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. August 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerinnen betreiben Kiesgruben, die innerhalb eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiets liegen. Sie wenden sich im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen die Gültigkeit der Schutzgebietsverordnung, die die Auskiesung von Grundstücken im Schutzgebiet verbietet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Auch die Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht beanstanden, hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht brauchte die Sache nicht aus den von der Beschwerde genannten Gründen gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
1.
Nach Ansicht der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht seine Vorlagepflicht deshalb verletzt, weil es mit seinen Ausführungen zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der angegriffenen Rechtsverordnung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1991 - 8 S 1543/91 - (NVwZ-RR 1992, 296) abgewichen ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das trifft nicht zu. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht nur zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts zulässig. Die angegriffene Rechtsverordnung gehört indes dem nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich irrevisiblen rheinland-pfälzischen Landesrecht an. Dieses regelt auch, in welcher Weise die von den Ländern erlassenen Rechtsnormen vor ihrer Verkündung auszufertigen sind. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen einer gesonderten Ausfertigung der in der streitigen Rechtsverordnung erwähnten Lagepläne nicht bedurft habe; es genüge, wenn sich die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts der Rechtsnorm anderweitig zweifelsfrei feststellen lasse, was hier deshalb der Fall sei, weil die Lagepläne lediglich der Veranschaulichung der bereits im Normtext genau festgelegten Grenzen der Wasserschutzzonen dienten. Mit diesen Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht das landesrechtlich einwandfreie Zustandekommen der Rechtsverordnung bestätigt, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. Denn Bundesrecht, insbesondere das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip, stellt an das Zustandekommen von Rechtsnormen der Länder, zu deren Inhalt neben dem Normtext auch Karten gehören, keine weitergehenden Anforderungen (Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18). Eine vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Oberverwaltungsgericht auf dem Gebiet des revisiblen (Bundes-)Rechts liegt mithin nicht vor.
2.
Die Antragstellerinnen messen der Sache ferner grundsätzliche Bedeutung (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage bei, ob die durch wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse erlangte und ins Werk gesetzte Rechtsposition eine durch Art. 14 GG geschützte und damit der Enteignung zugängliche, mangels ausreichender gesetzlicher Entschädigungsregelung aber nicht enteignungsfähige Rechtsposition darstelle. Zur Klärung dieser Frage brauchte das Oberverwaltungsgericht die Sache schon deswegen nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, weil es auf sie für die zu treffende Entscheidung nicht ankam. Sollte nämlich - wovon die Beschwerde offenbar ausgeht - anzunehmen sein, daß die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung unmittelbar die weitere Verwirklichung der planfestgestellten Vorhaben der Antragstellerinnen verbietet, griffe die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Hs. 2 WHG ein. Diese Vorschrift verweist für den Fall der Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 WHG und einer späteren Wasserschutzgebietsverordnung auf die Widerrufsvorschrift des § 12 und die dort getroffene Entschädigungsregelung; auf einen mit einer Wasserschutzgebietsverordnung kollidierenden privatnützigen Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 1 WHG, der dem Begünstigten keine schwächeren Rechte vermittelt als die Bewilligung nach § 8 WHG, muß diese Bestimmung entsprechend angewendet werden. Die in ihr in Verbindung mit § 20 WHG getroffene Entschädigungsregelung ist in ihren Anwendungsvoraussetzungen nicht davon abhängig, ob die mit der Wasserschutzgebietsverordnung verbundene Rechtsbeschränkung als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG anzusehen ist oder nicht; sie kann daher auch nicht als eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügende "salvatorische Klausel" (vgl. BVerwGE 84, 361 <364 ff.>[BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89]) angesehen werden.
3.
Ebensowenig kommt der Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu, als das Oberverwaltungsgericht den Erlaß der Wasserschutzgebietsverordnung und die darin vorgenommene Abgrenzung der Wasserschutzzonen für erforderlich gehalten hat, um die Trinkwasserressourcen im Schutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 1 und 2 LWG Rh.-Pf.). Das Oberverwaltungsgericht hat den von den Antragstellerinnen beanstandeten Verlauf der Grenze zwischen den Schutzzonen III A und III B mit einem vom Verordnunggeber im Rechtsetzungsverfahren eingeholten ingenieurgeologischen Gutachten gerechtfertigt, dessen Abgrenzungsvorschläge auf der Anwendung des sog. Fließzeitenkriteriums beruhen; ergänzend hat es auf die "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V." - Trinkwasserrichtlinien - hingewiesen und ausgeführt, daß die dort vorgeschlagene sog. 2-km-Grenze mit der aufgrund des Fließzeitenkriteriums gewonnenen Grenze im wesentlichen übereinstimme. Da das Oberverwaltungsgericht demnach die Gefahreneinschätzung des Verordnunggebers erst nach einer eigenständigen Überprüfung übernommen hat, hat seine Entscheidung unabhängig davon Bestand, ob die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 1 und 2 LWG Rh.-Pf. vorzunehmenden Wertungen (vgl. Salzwedel, ZfW 1992, 397 ff.) uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen oder ob dem Verordnunggeber hierbei ein vom Gericht zu respektierender Einschätzungsspielraum verbleibt. An die Trinkwasserrichtlinien, die in Rheinland-Pfalz durch Runderlaß des zuständigen Ministeriums für verbindlich erklärt worden sind (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27. September 1989 - 10 C 42/88 - ZfW 1990, 480), war der Verordnunggeber jedenfalls nicht in der Weise gebunden, daß er sie schematisch und ohne Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Schutzgebiet anwenden mußte. Soweit die Beschwerde dem Fließzeitenkriterium die nötige Aussagekraft abspricht, stellt sie lediglich die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegende Tatsachenermittlung und -Würdigung in Frage. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Verfahrensfehler können mit der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht gerügt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer