Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1990, Az.: BVerwG 7 NB 1.90

Wasserrecht; Wasserschutzgebiet; Reservebrunnen; Wasserversorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 1.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.12.1989 - AZ: 22 N 87.3336

Fundstelle

  • NVwZ 1990, 972 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Wasservorkommens als Reservebrunnen für die künftige Wasserversorgung.

In dem Normenkontrollverfahren
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt gemäß § 47 VwGO die Nichtigerklärung einer Verordnung des Landratsamts Straubing-Bogen über ein Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung der Spitzberggruppe vom 22. Oktober 1986. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zwei im Schutzgebiet liegenden Grundstücken, auf denen sie Kies ausbeutet. Sie fühlt sich durch die angegriffene Verordnung in ihrem Recht auf Kiesausbeute beschnitten und meint, daß die Festsetzung des Wasserschutzgebietes nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich sei, weil die Benutzung der Brunnen für eine künftige Wasserversorgung nicht absehbar sei und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklicht werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt und hat deren Normenkontrollantrag abgelehnt.

2

Die von der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO erhobene Beschwerde ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO obliegende Vorlagepflicht nicht verletzt. Die Normenkontrollsache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Beschwerde hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob - wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs angenommen - von einer "künftigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG bereits dann gesprochen werden könne, wenn seitens des von der Schutzgebietsverordnung Begünstigten bzw. seitens des Normgebers vorgetragen wird, daß von einem nicht feststehenden Zeitpunkt an ein Wasservorkommen u.U. in Anspruch genommen werden könnte. Dieses Vorbringen führt aber nicht auf eine über den Einzelfall hinausweisende, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG können Wasserschutzgebiete u.a. festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (§. 6 u. 7) ist im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Schutz des Wasservorkommens als Reservebrunnen für die künftige Wasserversorgung ungeachtet dessen erforderlich ist, daß ein Zeitpunkt für die Wassergewinnung nicht bestimmbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, daß sich in dem fraglichen Gebiet das Trinkwasserangebot verknappen werde und die Bedeutung des hier in Rede stehenden Wasservorkommens, das tief und in günstigem Untergrund liege, in Zukunft zunehmen werde. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen, an die der beschließende Senat gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat der Verwaltungsgerichtshof in einzelfallbezogener Würdigung das Vorliegen der von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG geforderten Voraussetzungen bejaht. Es steht nicht zu erwarten, daß in einem Revisionsverfahren weiterführende, der Rechtsfortbildung dienende Aussagen zu der Frage gemacht werden könnten, wann von einer "künftigen" öffentlichen Wasserversorgung gesprochen werden kann oder unter welchen Voraussetzungen der Schutz einer solchen künftigen Versorgung "erforderlich" ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache wird hier maßgeblich durch das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Auskiesung seiner Grundstücke bestimmt, an der er durch die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Festsetzung des Wasserschutzgebiets gehindert ist. Der Senat schätzt aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der Akten, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens waren, daß die Grundstücke, für die der Antragsteller die Möglichkeit des Kiesabbaus gewahrt wissen möchte, mindestens 2 ha groß sind, und daß der Wert der Kiesausbeute, bezogen auf die Grundstückfläche, mit mindestens 0,50 DM/qm anzusetzen ist.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow