Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1988, Az.: BVerwG 4 B 102.88
Naturschutz; Landschaftsschutzgebiet; Schutzwürdigkeit; Abstrakte Gefährdung der Schutzgüter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 102.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 14.06.1985 - AZ: 3 K 2094/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.03.1988 - AZ: 20 A 1631/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NVwZ 1988, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 133 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzen Schutzwürdigkeit der Landschaft und zudem Anhaltspunkte dafür voraus, daß die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 1988 durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sieht die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen habe, für eine rechtsstaatliche wirksame Beachtung des Abwägungsgebotes reiche es aus, wenn der Satzungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstückes als zu berücksichtigenden generellen Belang nicht verkenne. Dieser Standpunkt widerspreche den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 (- BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56) entwickelt habe. Die Rüge ist nicht begründet. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht sich in dem o.a. Urteil nicht mit einer Landschaftsplanung, sondern mit einer Entscheidung nach § 17 Abs. 4 FStrG befaßt hat. Soweit es darin Gedanken äußert, die über diesen Anwendungsbereich hinausgehen, gehören sie nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen. Auf sie kann daher eine Abweichungsrüge nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 56).
Die Aufstellung von Landschaftsplänen (vgl. § 6 BNatSchG) und die Entscheidung über eine rechtsverbindliche Unterschutzstellung von Landschaftsteilen (vgl. § 15 BNatSchG) sind übrigens in ihrer Struktur nicht ohne weiteres vergleichbar mit einer Planungsentscheidung im Sinne des von der Klägerin zitierten Urteils zum Fachplanungsrecht. Während die Behörden über den Bau einer Bundesfernstraße eine allein an der allgemeinen Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes orientierte, im einzelnen nicht gesetzesgebundene Entscheidung zu treffen haben, knüpft § 15 BNatSchG die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen, deren Vorliegen die Behörden - und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte - zu prüfen haben. Der danach verbleibende Handlungsspielraum ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt. Der Senat hat in einem Beschluß vom 18. Dezember 1987 (- BVerwG 4 NB 1.87 - DVBl. 1988, 499), in dem es um die teilweise Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung ging, ausgeführt, daß die Naturschutzbehörde zu prüfen habe, ob eine - teilweise - Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Regelung vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Diese Prüfung ist, auch wenn man sie ebenfalls als "Abwägung" bezeichnet, mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Planes nicht identisch. Soweit ein Landschaftsplan verbindliche Unterschutzstellungen vorbereitend darstellt (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. b BNatSchG), sind bei seiner Aufstellung dieselben rechtlichen Schranken zu beachten.
Das angefochtene Urteil wirft mit der von der Klägerin als Abweichung gerügten Problematik auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten. Die umstrittene Landschaftsschutzverordnung beruht auf Landesrecht, dessen Anwendung einer revisionsrichterlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wieweit darüber hinaus rahmenrechtliche oder verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten waren, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls läßt die Beschwerde insoweit keine klärungsbedürftigen Fragen hervortreten. Das Berufungsgericht bejaht insoweit mit zutreffenden Erwägungen die Vereinbarkeit der Festsetzung mit Art. 14 Abs. 1 GG und legt dar, daß das abgrabungswirtschaftliche Potential der betroffenen Grundstücke als genereller Belang berücksichtigt worden ist. Daß aus bundesrechtlicher Sicht weitere Ausführungen erforderlich gewesen wären, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Satz, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Festsetzung (des Landschaftsschutzgebietes) zu dem in § 21 lit. b LG geregelten Zweck nicht erforderlich war, deutet nicht darauf hin, daß die Ausführungen der Klägerin zur Schutzwürdigkeit der Landschaft übersehen worden sind. Auf diese Ausführungen, die in der gebotenen Kürze im Tatbestand wiedergegeben sind (BU S. 5 oben), läßt das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen jedenfalls der Sache nach ein, wenn es darlegt, daß nicht nur unberührte Naturlandschaften, sondern auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete des besonderen Schutzes bedürfen. Schutzbedürftigkeit ist zwar Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 LG. Erforderlich sind sie aber nur, wenn in der gegebenen Situation eine Gefahr für die Schutzgüter des Naturschutzrechts besteht. Das Berufungsgericht hat - wie auch sein Hinweis auf den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan erkennen läßt - die Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft nicht gesondert, sondern im Rahmen der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen als deren selbstverständliche Voraussetzung mitbehandelt. Es hat - so versteht der Senat das angefochtene Urteil - darauf hinweisen wollen, daß dazu seitens der Klägerin nichts Einschlägiges vorgebracht worden ist. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Ebensowenig ergibt sich aus der Beschwerde, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat. Die Klägerin legt im einzelnen nicht dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus der von ihr für notwendig gehaltenen Ortsbesichtigung ergeben hätten und inwiefern diese Erkenntnisse den Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten hätten beeinflussen können. Mit der Behauptung, es sei "davon auszugehen, zumindest aber möglich, daß das Oberverwaltungsgericht bei der Einnahme eines persönlichen Augenscheins zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Klägerin zumindest einen Freistellungsanspruch hat", ist die Rüge mangelhafter Sachaufklärung nicht hinreichend substantiiert bezeichnet.
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwertes [beruhut]auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Sommer