Postmortale Vollmacht
1 Allgemein
Die postmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird:
Das Erbe geht zwar unverzüglich mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über, diese sind aber erst mit der Erteilung des Erbscheins verfügungsberechtigt. Dies führt zu einer zeitweisen Handlungsunfähigkeit der Erben.
Als postmortale Vollmacht wird die Vollmacht bezeichnet, die aufschiebend befristet mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird.
Beispiel:
Eine postmortale Vollmacht könnte folgenden Inhalt haben:
Herrn/Frau XY wird hiermit Vollmacht erteilt, nach dem Tode des/der Unterzeichnenden ... (Vollmachtsinhalt einfügen).
Die Vollmacht erstreckt sich auf ...
Unterschrift
Die postmortale Vollmacht ist von der Vollmacht über den Tod hinaus zu unterscheiden (Transmortale Vollmacht). Diese Vollmacht wurde bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt und soll mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen.
Eine postmortale Vollmacht kann auch in anderen Vollmachten, Testamenten, Erbverträgen u.Ä. erteilt werden.
2 Form
Die postmortale Vollmacht erfordert keine bestimmte Form, sollte aus Beweisgründen aber mindestens schriftlich erteilt werden, am sichersten ist eine notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB.
Ausnahmen von der Formfreiheit sind Vollmachten über Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Form erfordern, z.B. Grundstücksgeschäfte. Sie müssen, wenn sie unwiderruflich sind, in der Form abgeschlossen werden, die das Rechtsgeschäft erfordert. Eine Vollmacht, die unwiderruflich einen Grundstücksverkauf ermöglicht, muss daher notariell beurkundet werden.
Bevollmächtigt werden kann jede Person, auch der Testamentsvollstrecker und der Erbe.
3 Widerruf durch den Erben
Der Schwachpunkt postmortaler Vollmachten oder Vollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinausgehen, macht sich bemerkbar, wenn der Bevollmächtigte nicht zugleich auch Erbe ist: Die Vollmachten können jederzeit durch den oder die Erben widerrufen werden und sind dann hinfällig.
Dem kann der Vollmachtgeber wie folgt vorbeugen: Eine Möglichkeit ist, dass der Erblasser die Erbeinsetzung mit einer Auflage versieht oder unter der Bedingung erteilt, dass der Erbe die Vollmacht nicht widerruft.
Nicht ausreichend ist es, den Widerruf in der Vollmachtsurkunde auszuschließen. Dieser Ausschluss wäre für das Widerrufsrecht des Erben bedeutungslos.
Eine unwiderrufliche Generalvollmacht wird durch die Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen.
4 Bankgeschäfte
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist zum Nachweis der Verfügungsbefugnis die Vorlage eines Testaments oder Sterbeurkunde nicht ausreichend. Notwendig ist, dass der Verstorbene der betreffenden Person eine postmortale oder transmortale Vollmacht ausgestellt hat. Empfehlenswert ist es dabei, das Formular der jeweiligen Bank zu benutzen.
Dabei erstreckt sich die Vollmacht jedoch nicht darauf, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern (BGH 24.03.2009 - XI ZR 191/08).
Hinweis:
Das uneingeschränkte Recht einer Bank, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen, ist unwirksam (BGH 08.10.2013 - XI ZR 401/12).
5 Verhältnis postmortale Vollmacht - Testamentsvollstreckung
Der BGH hat im Grundsatz zu dem Verhältnis der Testamentsvollstreckung zu einer postmortalen Vollmacht Stellung genommen:
"Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden" (BGH 14.09.2022 - IV ZB 34/21).