Internationales Privatrecht
VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung)
VO 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung)
1 Allgemein
Das Internationale Privatrecht (IPR) regelt, welches Recht eines Staates anzuwenden ist, wenn die Rechtsordnungen verschiedener Staaten miteinander kollidieren. Dabei wird die Rechtsfrage selbst nicht von den Vorschriften des IPR gelöst, dies ergibt sich dann aus der Rechtsordnung des Staates, dessen Recht anwendbar ist.
Dabei besteht bei der Frage, welches Recht bei einem internationalen Vertrag anzuwenden ist, folgende Rangfolge:
- a)
Die Parteien haben wirksam das Recht eines Staates als das für den Vertrag geltende Recht vereinbart.
Aber: Liegen die Voraussetzungen des UN-Kaufrechts vor, so müssen die Vertragsparteien ausdrücklich die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließen.
- b)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich das anwendbare Recht - es sei denn es wurde ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen.
- c)
Ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar und haben die Vertragsparteien keine (wirksame) Regelung darüber getroffen, welches nationale Recht gelten soll, so bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach dem Internationalen Privatrecht.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen
Der Anwendungsbereich der VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I- Verordnung) erstreckt sich auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
2.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
Das anzuwendende Recht für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, bestimmt sich nach der VO 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II").
Anwendungsbereiche sind z.B. Verkehrsunfälle im Ausland bei der Beteiligung eines Ausländers.
2.3 Scheidung
Das Scheidungskollisionsrecht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ausdrücklich durch die Rom-III-Verordnung VO 1259/2010 geregelt. Siehe insofern den Beitrag "Scheidung - Rechtswahl".
3 Inhalt des Internationalen Privatrechts
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und das UN-Kaufrecht nicht anwendbar ist, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 4 VO 593/2008 nach den folgenden, in der vorgegebenen Reihenfolge anzuwendenden Grundsätzen:
- a)
Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag von einer der in Art. 4 Absatz 1 VO 593/2008 aufgeführten Vertragsformen erfasst wird.
- b)
Ist das nicht der Fall, so unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Absatz 2 VO 593/2008 dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- c)
Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Absatz 4 VO 593/2008 dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
- d)
Aber: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
- e)
Sonderbestimmungen bestehen für die in den Art. 5 - 8 VO 593/2008 geregelten Vertragsarten.
- f)
Sonderbestimmungen bestehen zudem für gesondert geregelte Sachverhalte, z.B. die Aufrechnung (Art. 17 VO 593/2008).