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Hunde - freilaufende

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

Die Zulässigkeit des leinenlosen Laufenlassens von Hunden unterscheidet sich nach der Örtlichkeit. Im Einzelnen bestehen folgende Regelungen:

  • Das Betreten des Waldes ist gemäß § 14 BWaldG jedermann zur Erholung gestattet. Dies gilt sowohl für die Wege als auch für die Gebiete abseits der Wege und Straßen. Für Hunde besteht im Wald kein Leinenzwang.

    Jedoch können die Landesforstgesetze eine einschränkende Regelung vorsehen. In Nordrhein-Westfalen müssen Hunde im Wald abseits der Wege und Straßen angeleint sein.

  • In der freien Landschaft gibt es zwar kein allgemeines Betretungsrecht, aber öffentliche Straßen und Wege, grundsätzlich auch Privatwege, dürfen von jedermann betreten werden. Auch hier besteht für Hunde kein Leinenzwang.

    Das Betreten von Wiesen und Feldern mit oder ohne Hund erfordert das Einverständnis des Eigentümers. Daneben bestehen Sondervorschriften für das Betreten von Landschaft- oder Naturschutzgebieten.

  • In der Stadt bestehen in vielen Kommunen Hundeverordnungen, die für das Stadtgebiet eine Anleinpflicht vorsehen. Zu beachten ist, dass sich das Stadtgebiet vielfach auch noch auf ein am Stadtrand befindliches Naherholungsgebiet erstrecken kann.

    Aber:

    Nach den Urteilen OLG Hamm 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00 und AG Trier (AG Trier 18.07.2005 - 8015 Js 5859/05 37 OWi) ist die von einer Kommune erlassene, generelle Leinenpflicht für Hunde, die nicht nach Hunderassen oder den verschiedenen Gebieten der Kommune differenziert, unverhältnismäßig und keine Ermächtigungsgrundlage für einen Bußgeldbescheid.

Die obigen Regelungen können von folgenden Ausnahmevorschriften durchbrochen werden:

  • Befindet sich ein Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Herrn bzw. wildert er, ist der Jagdschutzberechtigte berechtigt, das Tier zu erschießen. Rechtsgrundlage ist jeweils eine Vorschrift in dem jeweiligen Landesjagdgesetz.

    Die Voraussetzungen differieren leicht zwischen den einzelnen Bundesländern: Teilweise ist es bereits ausreichend, wenn sich der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs des Herrn befindet, d.h. z.B. auf dessen Rufen nicht reagiert (Bremen), teilweise wird gefordert, dass der Hund erkennbar dem Wild nachstellt und dies gefährdet (Bayern).

  • Die Länder haben (inhaltlich sehr differierende) Hundeverordnungen, die teilweise für bestimmte Rassen etc. Anleinpflichten vorsehen.

 Siehe auch 

Hundehaltung

Hundeverordnung