Rechtswörterbuch

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Hundeverordnung

 Normen 

Baden-Württemberg: KampfhundeV,BW
Bayern: HundGefV,BY
Berlin: HundeG,BE
Brandenburg: HundehV,BB
Bremen: HundeG,HB
Hamburg: HundeG,HH
Hessen: HundeVO,HE
Mecklenburg- Vorpommern: HundehVO M-V
Niedersachsen: NHundG,NI
Nordrhein-Westfalen: LHundG NRW, DVO LHundG NRW,NW, VV LHundG NRW
Rheinland-Pfalz: LHundG,RP
Saarland: KampfhundeV,SL
Sachsen: DVOGefHundG,SN
Sachsen-Anhalt: HundeG LSA,ST
Schleswig-Holstein: HundeG,SH
Thüringen: ThürSachkundePrüfVO,TH

 Information 

1. Allgemein

Aufgrund aktueller Ereignisse erließen die Bundesländer im Sommer 2000 nicht unumstrittene Hundeverordnungen bzw. Landeshundegesetze, durch die die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschützt werden soll.

Inhaltlich gehen die meisten Hundeverordnungen von der Gefährlichkeit bestimmter Rassen aus, wobei in den meisten Ländern die gefährlichen Hunderassen in zwei Stufen eingeteilt werden: Bei Hunderassen der 1. Stufe wird deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet, bei Hunderassen der 2. Stufe wird die Gefährlichkeit widerleglich vermutet; die Ungefährlichkeit des Hundes kann durch den Halter nachgewiesen werden.

Die sich für die Halter gefährlicher Hunde ergebenden Konsequenzen sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt: Zum Teil ist die Haltung lediglich behördlich anzuzeigen, zum Teil ist die Haltung bestimmter Rassen ausnahmslos verboten (Brandenburg).

Ist die Haltung zulässig, erfordert die Mehrheit der Verordnungen, dass die gefährlichen Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine zu halten sind und einen Maulkorb tragen müssen.

Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt für den Bereich Gefahrenabwehr bei den Ländern, der Bereich Tierschutz unterliegt der Kompetenz des Bundes.

2. Hundeverordnung NRW

Die für Hundehalter mit Abstand weitestgehenden Beschränkungen wurden in Nordrhein-Westfalen erlassen:

Die Gefährlichkeit bestimmter Hunde wird durch die Zugehörigkeit der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen vermutet und für jeden Hund bei einem der in § 3 Abs. 3 LHundG NRW aufgeführten Verhaltensweisen gesondert festgestellt, wobei insbesondere aufgrund der als gefährlich eingestuften Verhaltensweise des Hetzens von Katzen fast jeder Hund in Nordrhein-Westfalen als gefährlich angesehen werden dürfte!

Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert die Erlaubnis der zuständigen Behörde, die gemäß § 4 LHundG NRW u.a. die Zuverlässigkeit des Halters und den Nachweis der Sachkunde verlangt.

Daneben erfordert die Haltung eines großen Hundes (alle Hunde, die größer als 40 cm und schwerer als 20 kg sind) gemäß § 11 LHundG NRW das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • den Nachweis der Kenntnis und Sachkunde

  • den Nachweis der Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses

  • den Nachweis des Abschlusses einer Hundehaftpflichtversicherung

  • die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt gemäß § 6 LHundG NRW i.V.m. § 1 DVO LHundG NRW,NW durch ein mündliches Fachgespräch oder eine schriftliche Prüfung. Die Sachkundeprüfung ist bei der örtlich zuständigen Behörde zu beantragen. Keinen Sachkundenachweis müssen folgende Personengruppen erbringen:

  • Tierärzte

  • Jagdscheininhaber

  • Personen mit einer Erlaubnis zur Zucht oder zum Handel mit Hunden

  • Polizeihundeführer

  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen auszustellen

3. Hundegesetz Sachsen-Anahlt

Das OVG Sachsen-Anhalt hat ausführlich Stellung genommen zu den Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit des Hundehalters zu stellen sind:

"Danach ist nicht jeder - regelmäßig bußgeldbewehrte - Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA zur Annahme eines "gröblichen" Verstoßes im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA geeignet. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (...). Nach Ziffer 7.1.2 Abs. 2 der (...) Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA, MBl. LSA 2016, S. 210, ber. S. 246) sind jedenfalls solche Verstöße gegen das Hundegesetz, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 HundeG LSA darstellen, in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes. Dies schließt schon nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift weder aus, dass auch fahrlässige Verstöße gegen das Hundegesetz im Einzelfall als gröblich im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA angesehen werden können, noch bedeutet dies, dass die vorsätzliche Verwirklichung eines der in § 16 HundeG LSA benannten Tatbestande zwingend als gröblicher Verstoß anzusehen ist. Im Übrigen hat der Senat bereits mit Beschluss vom 13. August 2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht bindet. Soweit Ziffer 7.1.2 Abs. 1 VwV-HundeG LSA deshalb darüber hinaus davon auszugehen scheint, dass bereits ein (formaler) Verstoß gegen den in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HundeG LSA geregelten Leinen- und Maulkorbzwang ("ein [Aus]Führen ohne Leine und Maulkorb") als "typischer Anwendungsfall" eines gröblichen Verstoßes im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA anzusehen sein soll, sind die Gerichte an diese Bewertung nicht gebunden. Entscheidend für die Annahme eines gröblichen Pflichtenverstoßes sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes, Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren" (OVG Sachsen-Anhalt 29.03.2019 - 3 M 47/19).

4. Kampfhundesteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2.000,00 EUR, der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und der den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteigt, für unwirksam erklärt (BVerwG 15.10.2014 - 9 C 8.13).

Danach kann eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden.

Gleichzeitig erklärten die Richter jedoch die erhöhte Hundesteuererhebung einer Gemeinde auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, für zulässig.

 Siehe auch 

Hunde - freilaufende

Hundehaltung

Tierhaltung

BVerfG 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 (Verbot des Züchtens von Kampfhunderassen nichtig sowie zulässige Gesetzgebungskompetenz der Länder)

BVerwG 28.07.2005 - 10 B 34/05 (Erhöhte Hundesteuer für angeblich gefährliche Hunderassen durch Satzungsgeber)

BVerwG 10.10.2001 - 9 BN 2/01 (erhöhte Hundesteuer rechtmäßig)

Caspar: Die neuen Regelungen des Bundes und der Länder zum Schutz vor gefährlichen Hunden; DVBl. 2000, 1580

Hamann: BVerwG: Kampfhundesteuer ist rechtmäßig; NVwZ 2000, 894