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Flugreise - Montrealer Übereinkommen

 Normen 

Montrealer Übereinkommen

MontÜbkG

 Information 

1. Allgemein

Hinweis:

Zu allgemeinen Ausführungen zur Haftung im Flugverkehr bzw. Einzelheiten zur Haftung nach der VO 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen siehe den Beitrag "Flugreise - Haftung".

Rechte des Kunden bei einem reinen Flugreisevertrag ergeben sich bei Inlandsflügen aus den §§ 44 - 52 Luftverkehrsgesetz und bei grenzüberschreitenden Flügen aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Gesetzeskraft zukommt. Es gilt für die Staaten, die das Abkommen ratifizierten haben.

Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf reine Flugreisen anwendbar und regelt die Haftung für Schäden bei der Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern. Werden durch die Fluggesellschaft weitere Leistungen wie z.B. eine Hotelunterkunft oder eine Autovermietung vermittelt, ist das Reisevertragsrecht des BGB anwendbar.

Das nationale Durchführungsgesetz des Montrealer Übereinkommens ist das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG.

2. Die Rechtslage nach dem Montrealer Übereinkommen

2.1 Gepäckbeschädigung / Gepäckverlust

Die Haftung für das aufgegebene Gepäck besteht verschuldensunabhängig und zeitlich von der Aufgabe bis zur Aushändigung.

Die Haftung für das Handgepäck besteht nur im Falle des Verschuldens des Luftfrachtführers und zeitlich vom Einsteigen bis zum Aussteigen aus dem Flugzeug.

Die Haftung ist in der Höhe auf 1.000,00 SZR (SRZ=Sonderziehungsrecht) je Reisenden begrenzt. Hat der Reisende bei der Gepäckaufgabe eine Wertdeklaration angegeben und die Gebühr entrichtet, so hat der Luftfrachtführer den Schaden in Höhe der Wertdeklaration zu ersetzen.

Voraussetzung des Schadensersatzanspruches wegen Gepäckverlust ist, dass der Luftfrachtführer den Gepäckverlust anerkannt hat oder die Wartefrist von 21 Tagen verstrichen ist, beginnend mit dem Tag des geplanten Eintreffens des Gepäcks. In der Höhe gelten die obigen, für die Gepäckbeschädigung genannten Sätze.

Der in Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen verwendete Schadensbegriff ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst (EuGH 06.05.2010 C 63/09).

Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck ist gemäß Art. 31 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen nur gewahrt, wenn der Fluggast innerhalb von sieben Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zumindest absendet (AG Bremen 05.12.2013 - 9 C 244/13).

2.2 Gepäckverspätung

Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 Montrealer Übereinkommen dar (BGH 13.10.2015 - X ZR 126/14).

2.3 Personenschäden

Gemäß Art. 17 Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung), die sich aufgrund eines Unfalls an Bord oder beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug ereignen. Der Schadensersatzanspruch für psychische Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des den Prozess führenden Landes erfasst auch psychische Schäden.

Die Haftung des Luftfrachtführers ist wie folgt ausgestaltet:

  1. a)

    Die Haftung für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000,00 SZR besteht unabhängig vom Verschulden des Luftfrachtführers und ist nur ausgeschlossen / eingeschränkt, wenn der Fluggast selbst ein Mitverschulden an dem Schaden trägt.

  2. b)

    Bei Schäden, die darüber hinausgehen, kann sich der Luftfrachtführer entlasten, indem er nachweist, dass der Schaden nicht auf seine unrechtmäßige Handlung bzw. sein Unterlassen zurückzuführen ist oder ausschließlich auf die unrechtmäßige Handlung oder das Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

Der Geschädigte bzw. die Angehörigen bei Tod des Passagiers haben unmittelbar nach dem Unfall einen Anspruch auf Abschlagszahlung.

Der Schmerzensgeldanspruch des Verletzten (nicht aber der Angehörigen) ergibt sich aus der Anwendung des § 36 LuftVG, auf den der § 1 des Durchführungsgesetzes verweist.

2.4 Verspätungen

Die Haftung für Verspätungen besteht bis zu einer Höhe von 4.170,00 SZR. Jedoch kann sich der Luftfrachtführer entlasten, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens eingeleitet hat.

Bezüglich der Haftungsgrenze für Verspätungen bei der Gepäckbeförderung besteht die für den Gepäckverlust gesetzte Grenze.

Bestimmte Vertragsstörungen werden in den Beförderungsbedingungen der International Air Transport Association (IATA) geregelt, die den Status von AGB haben. Die Lufthansa hat hieraus eigene Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB-Flugpassage) entwickelt.

Im Falle einer Überbuchung hat der Kunde nach diesen Beförderungsbedingungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport von und zum Flughafen.

Weiter gehende Rechte bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der VO 785/2004.

 Siehe auch 

Flugreise

Flugreise - Haftung

Reisevertrag

Vorpeil/Eiden: Haftung nach Montrealer Übereinkommen bei unklarem Schadensort. (Anmerkung zu OLG München, U. v. 12.07.2018 - 23 U 1884/17); Außenwirtschaftliche Praxis - AW-Prax 2019, 119