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Dienstbarkeit

Normen

§ 1018 BGB

§ 1090 BGB

§ 1030 BGB

Information

Beschränkt dingliches Recht eines Berechtigten, durch das das Recht des Eigentümers an einer Sache eingeschränkt wird.

Die Dienstbarkeiten werden wie folgt unterschieden:

Dienstbarkeiten haben eine Einschränkung der Rechte des Grundstückseigentümers zum Ziel. Deshalb besteht nach der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass es sich bei den Handlungen, die der Eigentümer nicht vornehmen darf, um Maßnahmen tatsächlicher Art handeln muss, die der Eigentümer als Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück vornehmen könnte:

"Es darf sich nicht um eine bloße Beschneidung der rechtsgeschäftlichen Freiheit des Grundstückseigentümers handeln (...). Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bezugsbindung mit dem Inhalt, dass der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück keine anderen Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten vertreiben darf, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein" (KG Berlin 25.02.2020 - 1 W 296/19).

Ein Wegerecht kann sowohl im Rahmen einer Grunddienstbarkeit als auch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt werden (BGH 30.10.2009 - V ZR 42/09).

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