Grunddienstbarkeit
1 Allgemein
Die Grunddienstbarkeit ist neben der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und dem Nießbraucheine der drei Formen der Dienstbarkeit.
Inhaber der Grunddienstbarkeit kann nur der Eigentümer eines anderen Grundstücks sein.
2 Voraussetzung
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit setzt nach § 1019 BGB voraus, dass diese einen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, wenn infolge einer Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt.
Von einem Wegfall des Vorteils kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht mit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeit ein sogenanntes gefangenes Grundstück entstünde (BGH 18.07.2008 - V ZR 171/07).
3 Inhalt einer Grunddienstbarkeit
Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann sein:
Der Inhaber der Grunddienstbarkeit kann das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen. Beispiele: Wegerechte, Entnahme von Wasser.
Auf dem Grundstück darf eine gewisse Handlung nicht vorgenommen werden. Beispiele: Bebauungsbeschränkungen, Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Ausübung eines Rechts, dass sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks dem anderen Grundstück gegenüber ergibt, ist ausgeschlossen. Beispiele: Unterlassung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte der §§ 903 ff. BGB.
Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13).
Das Gesetz sieht in § 1023 BGB einen Anspruch des Eigentümers auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist. Diese Regelung gilt gemäß § 1090 Abs. 2 BGB auch für den Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Der Dienstbarkeitsberechtigte hingegen hat keinen Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle des belasteten Grundstück (BGH 12.12.2014 - V ZR 36/14).
4 Umfang
Der Umfang der Grunddienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grundbuch bestimmt.
Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen (BGH 19.09.2008 - V ZR 164/07).
5 Grundstücksentschädigung beim Energieleitungsbau
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist der Grundstückseigentümer beim Energieleitungsbau zu entschädigen.
6 Belastung eines aufgeteilten Grundstücks
"Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht" (BGH 17.01.2019 - V ZB 81/18).