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Energieleitungsbau

Normen

§§ 1018 – 1029 BGB

§ 12 NAV

§ 45 f. EnWG

Information

1 Örtliche Energieversorgung

Anlagen für das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz muss der Grundstückseigentümer gemäß § 12 NAV grundsätzlich unentgeltlich dulden. Zum örtlichen Versorgungsnetz gehören das Niederspannungsnetz (1 kV)1 und das Mittelspannungsnetz (1–100 kV)2.

Aber:

Für die Energieversorgung mit ihrer Infrastruktur werden in der Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Höchstspannungsleitungen benötigt, die den Strom vom Ort seiner Erzeugung zum Endverbraucher transportieren. Diese sogenannten Energieleitungstrassen werden nicht nur über öffentliches Eigentum geführt, sondern auch über private landwirtschaftliche Grundstücksflächen.

Sofern die Verlegung der Energieleitungen öffentlich-rechtlich genehmigt wurde, muss der Grundstückseigentümer die Anlagen auf seinem Grundstück dulden. Jedoch hat er Anspruch auf eine Vergütung bzw. Entschädigung:

  • Freiwillig kann der Grundstückseigentümer mit dem Netzbetreiber einen individuellen Gestattungsvertrag abschließen und eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Neben der Einräumung des Nutzungsrechts werden in Gestattungsverträgen auch Vereinbarungen über Entgelte, Entschädigungen, über die Durchführung von Arbeiten, Haftung, Vertragsdauer und Kündigung getroffen.

  • Bei einer Weigerung des Grundstückseigentümers wird dieser gemäß § 45 EnWG verpflichtet, sein Grundstück den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen und sein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten.

Grundlage für die Entschädigung der Grundstückseigentümer ist § 45a EnWG sowie die entsprechenden Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der Länder.

Im Zuge der Forcierung des schnellen Energieleitungsausbaus im Mai 2019 wurde § 5a StromNEV eingefügt. § 5a StromNEV dient der Anerkennung von Zahlungen der Betreiber von Übertragungsnetzen an Grundstückseigentümer zur Erhöhung der Akzeptanz des notwendigen Netzausbaus und damit zur Beschleunigung der Verfahren. Die Regelung ist auf Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Leitungsbau im Bereich der Übertragungsnetze beschränkt. Sie ist auf die Entschädigungspraxis in anderen Netzbereichen nicht übertragbar.

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer angemessenen Entschädigung der Grundstückseigentümer als aufwandsgleiche Kostenpositionen in den Netzentgelten anerkannt werden können. Die Regelung ist begrenzt auf land- und forstwirtschaftliche Flächen.

Absatz 2 regelt, welche Dienstbarkeitsentschädigungen in den Netzentgelten berücksichtigt werden können. Um die Auswirkung auf die Netzentgelte zu beschränken, sind Höchstsätze vorgesehen.

Hinweis:

Zu den detaillierteren Inhalten des neuen § 5a StromNEV siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/7375 S. 90 ff.

2 Leitungen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien planen, errichten und finanzieren den Netzanschluss selbst. Der neue § 11a EEG 2023 schafft eine Duldungspflicht für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) gegen Entschädigung. Ziel der Regelung ist es, den Anschluss von EE-Anlagen an das Netz zu beschleunigen.

Zur Duldung verpflichtet ist neben dem Grundstückseigentümer auch der Nutzungsberechtigte. Nutzungsberechtige sind alle Personen, die von den Leitungen in ihrem Recht beeinträchtigt werden können, wie zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Pächter der Grundstücke, Inhaber beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten und sonstige Nießbrauchberechtigte. Die Vorschrift verpflichtet sowohl private Eigentümer wie die öffentliche Hand.

Hinsichtlich der öffentlichen Hand handelt es sich um eine Klarstellung. Denn dass die öffentliche Hand ihre Grundstücke auch den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung stellen müssen, ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BGH 11.11. 2008 – KZR 43/07), musste aber in der Praxis teilweise erst gerichtlich erstritten werden. Dadurch verzögerte sich die Inbetriebnahme von EE-Anlagen.

Als Entschädigungszahlung ist gemäß § 11a Abs. 2 EEG eine einmalige Zahlun g von 5 % des Verkehrswerts der inanspruchgenommenen Fläche vorgesehen.

Hinweis:

Zu näheren Inhalten siehe die Gesetzesbegründung unter BT-Drs. 20/8657.

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