Arbeit auf Abruf
BT-Drs. 20/1636
Besondere Form der Teilzeitarbeit.
Als Arbeit auf Abruf wird nach der gesetzlichen Definition des § 12 TzBfG ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit innerhalb des zuvor vereinbarten Stundenkontingents entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu treffen:
§ 12 TzBfG wurde zum 01.08.2022 neu gefasst:
Der neue Satz 1 begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, einen feststehenden Zeitrahmen vorzusehen, der durch sogenannte Referenzstunden und Referenztage bestimmt wird. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abrufen.
Es wird für den Arbeitnehmer dadurch vorhersehbarer, wann er gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen wird. Wird kein Zeitrahmen festgelegt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Ebenso kann er die Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber zu einer Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens auffordert.
Von den Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers (nur) durch Tarifvertrag abgewichen werden.