Rechtswörterbuch

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Abbiegen im Straßenverkehr

 Normen 

§§ 9 ff. StVO

§ 49 StVO

BKatV

BKatV Anlage 1

 Information 

1. Allgemein

Änderung der Fahrtrichtung gegenüber dem gleichgerichteten Verkehr.

Die gesetzlich zu beachtenden Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs sind in den §§ 9 ff. StVO normiert:

  • Wer als Kraftfahrer im Straßenverkehr seine Fahrtrichtung ändern will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen.

  • Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuge bleiben.

  • Fußgänger, die die abbiegende Straße überqueren, sind vorbeizulassen. Erst dann darf der Abbiegevorgang fortgesetzt werden.

  • Der Verkehrsteilnehmer, der zweimal kurz hintereinander abbiegen will oder zunächst die Fahrbahn wechseln und dann abbiegen will, muss die Blinkeranzeige einmal unterbrechen.

  • Das Weiterfahren auf einer vorfahrtsberechtigten, aber abknickenden Straße (Zusatzschild Z 306) ist durch Blinken anzuzeigen.

  • Vor dem Abbiegen bzw. Einordnen sind die Verkehrsverhältnisse durch einen sorgfältigen Blick in den Außen- und Innenspiegel zu kontrollieren. Dabei ist aber auch der sogenannte tote Winkel, der von den Spiegeln nicht erfasst wird, zu berücksichtigen!

  • Ist das Linksabbiegen durch einen Grünpfeil (§ 37 StVO) geregelt, ist das Abbiegen nur zulässig, wenn dieser aufleuchtet. Dann aber darf der Verkehrsteilnehmer auch darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr gestoppt ist.

  • Beim Abbiegen in ein Grundstück bestehen Rückschaupflichten beim Einordnen und erneut kurz vor dem Abbiegen.

  • Ungewolltes Zurückrollen stellt kein Rückwärtsfahren dar.

  • Das Blinken bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist untersagt. Die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss hingegen durch den Blinker angezeigt werden.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr. 9 StVO.

2. Vorfahrtsberechtigung des Benutzers einer bevorrechtigten Straße

Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (BGH 27.05.2014 - VI ZR 279/13).

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, sodass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert (OLG Dresden 20.08.2014 - 7 U 1876/13).

3. Mithaftung des Geschädigten

Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos: Er darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen (OLG Karlsruhe 30.05.2012 - 1 U 193/11):

Fehlende Aufmerksamkeit des Geschädigten:

Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall der (Links-) Abbieger allein für den Schaden. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2003 - 12 U 1553/02 kann trotz der Vorfahrt des Geschädigten eine Mithaftung in Höhe von 20 % angemessen sein, wenn der Vorfahrtberechtigte die Verletzung der Vorfahrt erkennen konnte.

Wechsel der Ampelschaltung / überhöhte Geschwindigkeit des Geschädigten:

Die Nichtbeachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers stellt nach ständiger Rechtsprechung BGH 07.02.2012 - VI ZR 133/11 einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar: "Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (...). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (...). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (...). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein.

Die Alleinhaftung des Linksabbiegers bleibt bestehen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ampelanlage für das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf Rot umgeschaltet war.

"Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen" (KG Berlin 21.02.2019 - 22 U 122/17).

4. Radfahrer

Fährt ein Verkehrsteilnehmer von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 StVO.

Für Radfahrer gelten beim Abbiegen im fließenden Verkehr im Grundsatz keine anderen verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln als für andere Fahrzeugführer. Auch dem Radfahrer ist es gestattet, aus dem fließenden Verkehr heraus von der Fahrbahn wie ein Kraftfahrzeugführer nach links abzubiegen.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 , 3 StVO dürfen Radfahrer auch in der Weise abbiegen, dass sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Diese Vorschrift verschafft dem Radfahrer jedoch nur eine weitere Abbiegeoption, wenn er ein gefährlicheres, aber zulässiges Abbiegen vom Fahrspurrand nach links aus dem fließenden Verkehr heraus vermeiden will. Kein Radfahrer ist rechtlich gehalten, diese auch wahrzunehmen. Entscheidet sich der Radfahrer für ein Abbiegen aus der Fahrbahn heraus, ist er wie ein Kraftfahrer gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Überdies hat er sich rechtzeitig bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er im Sinne der doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (OLG Saarbrücken 13.02.2014 - 4 U 59/13).

 Siehe auch 

Abstand im Straßenverkehr

Fahrzeugführer - Haftung

BGH 12.12.2006 - VI ZR 75/06 (Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen)

BGH 11.01.2005 - VI ZR 352/03 (Sorgfaltsanforderungen an Linksabbieger)

KG Berlin 12.07.2010 - 12 U 177/09 (Vorliegen eines Anscheinbeweises für eine Verletzung der dem Linksabbieger obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten)

KG Berlin 19.04.2004 - 12 U 325/02 (Sorgfaltspflichten eines nach links abbiegenden Sattelzuges)

OLG Saarbrücken 13.01.2004 - 3 U 244/03 (Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und linksabbiegenden PKW)

Dronkovic: Formularbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 5. Auflage 2019

Heß/Burmann: Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1120

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Lütkes: Straßenverkehr. Kommentar; Loseblattwerk