Rechtswörterbuch

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Fahrzeugführer - Haftung

 Normen 

§ 18 StVG

§ 23 StVO

 Information 

1. Allgemein

Schadensersatzpflicht des Autofahrers.

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, so haftet neben dem Halter auch der Fahrzeugführer für den Ersatz des Schadens.

Seine Haftung setzt jedoch, im Gegensatz zur Gefährdungshaftung des Halters (Betriebsgefahr), ein Verschulden voraus. Das Verschulden wird zunächst vermutet, der Fahrer kann die Vermutung widerlegen.

Darüber hinaus werden dem Fahrzeugführer in § 23 StVO umfangreiche Sorgfaltspflichten auferlegt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugführer sind als Gesamtschuldner zu verklagen.

2. Benutzung elektronischer Geräte

Die Vorgaben zur Benutzung eines elektronischen Geräts im Rahmen der Fahrzeugführung, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, sind in § 23 Abs. 1a und 1b StVO geregelt. Dabei wurde die Vorschrift von dem vormaligen Handyverbot ausgeweitet auf weitere elektronische Geräte.

3. Automatisiertes Fahren

Der neue § 1b StVG regelt die Pflichten des Fahrzeugführers bei der Verwendung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a StVG Gemäß § 1b Nr. 1 StVG ist der Fahrzeugführer zur unverzüglichen Übernahme der Fahrzeugsteuerung verpflichtet, wenn er durch das System zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufgefordert wird.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Übernahme der Fahrzeugsteuerung trifft den Fahrzeugführer gemäß § 1b Nr. 2 StVG dann, wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr gegeben sind. Der Fahrzeugführer muss insbesondere die in der Systembeschreibung aufgezeigten Grenzen für den Einsatz des hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystems beherrschen und beachten, um bei Vorliegen entsprechender offensichtlicher Umstände zu entscheiden, ob er die Fahrzeugsteuerung selbst übernimmt, auch wenn ihn das Fahrzeug dazu nicht auffordert. Außerdem werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11300) die Regelungen greifen bei technischen Störungen (z.B. fahrzeugseitige Warnungen jenseits der Aufforderung nach Nummer 1) und sonstigen Störungen im Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Reifenplatzer), die klar erkennbar sind. Stellt der Fahrzeugführer Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten fest, muss er von sich aus reagieren.

 Siehe auch 

Abrechnung auf Neuwagenbasis

Fahrzeughalter - Haftung

Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Mitverschulden

Nutzungsausfallentschädigung

Quotenvorrecht - Kfz-Versicherung

Schadensersatz

Schmerzensgeld

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren

Verkehrsunfall - Wild

Heß/Burmann: Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1120

Himmelreich/Halm: Handbuch Verkehrsrecht; 7. Auflage 2022

Himmelreich/Halm/Staab: Handbuch der Kfz-Schadensregulierung; 5. Auflage 2022

Sedlmaier/Krzic Bogataj: Die Haftung beim (teil-)autonomen Fahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2953

Lütkes: Straßenverkehr. Kommentar; Loseblattwerk

Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1633