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§ 3 ThürAIKG - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Thüringen Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz "im Ruhestand" oder "i. R." zu führen.

(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Zusatz 'frei' oder 'freischaffend' darf nur führen, wer in die entsprechende Liste nach § 6 eingetragen oder nach § 13 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit Abs. 7 eigenverantwortlich und unabhängig widmet. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

  2. 2.

    seine berufliche Tätigkeit als Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung ausübt oder

  3. 3.

    sich als Gesellschafter mit anderen Berufsangehörigen oder mit Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, insbesondere nicht baugewerblich nach Absatz 3 tätig ist.

(3) Mit der Beschäftigungsart "baugewerblich" wird in die entsprechende Liste eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Wer als baugewerblicher Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen.

(4) Die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 13 dazu berechtigt ist.

(5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 13 dazu berechtigt ist.

(6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.

(7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 5 oder 6 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.

(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 9 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.

(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.