Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Begriffsbestimmungen, Berufsbezeichnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürAIKG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste (§ 6) eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Architektenkammer Personen, deren Verzichtserklärung wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden erfolgte und die keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen jeweils mit dem Zusatz "im Ruhestand" oder "i. R." zu führen.

(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit diesem Zusatz in die entsprechende Liste eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist. Mit dem Zusatz nach Satz 1 eingetragen wird nur, wer sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet, insbesondere nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. 1.

    seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros unmittelbar selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder

  2. 2.

    sich mit anderen Angehörigen Freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Mit der Beschäftigungsart "baugewerblich" wird in die entsprechende Liste eingetragen, wer zwar eigenverantwortlich tätig ist, aber unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbarer wirtschaftlicher Interessen einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Wer als baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner eingetragen wird, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere beim Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen.

(4) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nur führen, wer nach § 4 Abs. 1 bis 5 oder nach § 14 dazu berechtigt ist.

(5) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure nach § 8 eingetragen oder wer nach § 14 dazu berechtigt ist.

(6) Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1, 4 oder 5 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.

(7) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 4, auch in den Formen nach Absatz 6, darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 4 Abs. 6 oder 7 oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist.

(8) Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5, auch in den Formen nach Absatz 6, und der Zusatz nach Absatz 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft oder im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in ein besonderes Verzeichnis (Gesellschaftsverzeichnis) nach den §§ 9 oder 10 eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 15 dazu berechtigt ist. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bleibt unberührt.

(9) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, eine in den Absätzen 1, 4 und 5 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.