Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Dritter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAIKG – Architektenlisten, Stadtplanerliste, Eintragung

(1) Die Architektenlisten und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer getrennt nach Fachrichtungen geführt.

(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,

  2. 2.

    ein Studium

    1. a)

      nach Maßgabe des Artikels 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur (§ 1 Abs. 1) oder

    2. b)

      mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die Berufsaufgaben der Fachrichtung Innenarchitektur (§ 1 Abs. 2), Landschaftsarchitektur (§ 1 Abs. 3) oder Stadtplanung (§ 1 Abs. 4)

    an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,

  3. 3.

    eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, und

  4. 4.

    im Fall selbständiger Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat.

Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und 3 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner auch, wer ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, die den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht.

(3) Die praktische Tätigkeit umfasst auch die Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Satzung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen. Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung erst nach Abschluss des jeweiligen Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b begonnen werden; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum darf frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre eines Studiums nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a begonnen werden; mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während dieses Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach dessen Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt in der Fachrichtung Architektur, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates die Anforderungen nach

  1. 1.

    den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (Abschluss eines anerkannten Ausbildungsnachweises),

  2. 2.

    Artikel 23 Abs. 3, 4 oder 5 (Abschluss bestimmter Ausbildungen in der früheren Tschechoslowakei, in der früheren Sowjetunion oder im früheren Jugoslawien),

  3. 3.

    Artikel 47 (Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird),

  4. 4.

    Artikel 48 Abs. 2 (Ermächtigung zur Führung des Titels "Architekt" durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund eines Gesetzes, nach dem dieser Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verliehen werden kann, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben),

  5. 5.

    Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang VI (Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Architekten, die in Anhang VI aufgeführt sind und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im dort genannten akademischen Bezugsjahr begann),

  6. 6.

    Artikel 49 Abs. 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nr. 5.7.1 (in Anhang V aufgeführte Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde) oder

  7. 7.

    Artikel 49 Abs. 2 (Bescheinigungen, dass spätestens an den in Artikel 49 Abs. 2 aufgeführten Stichtagen die Berufsbezeichnung "Architekt" geführt werden durfte und die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt wurden)

der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, wer

  1. 1.

    ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist, und

  2. 2.

    eine berufspraktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.

Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach Satz 1 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Eintragungsantrag; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 ThürBQFG nicht vor, wird eine Eintragung in die Listen nach § 6 Abs. 1 nicht vorgenommen. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 7.

(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt unbeschadet der Artikel 10b bis 10d und 10g der Richtlinie 2005/36/EG, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates vorbehaltlich des § 7 die Voraussetzungen entsprechend § 4 Abs. 3 erfüllt.

(7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(8) Ohne erneute Prüfung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen ist eine antragstellende Person bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in eine Liste nach Absatz 1 einzutragen, wenn sie in die entsprechende Liste eines anderen Landes

  1. 1.

    bereits eingetragen ist oder

  2. 2.

    eingetragen war und ihre Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil sie die dafür maßgebliche Wohnung, berufliche Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben hat.

§ 12 bleibt unberührt.