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§ 12 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Vierter Abschnitt – Listen und Verzeichnisse, Versagung und Löschung der Eintragung

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürAIKG – Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist einer antragstellenden Person trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. 1.

    ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs (StGB), nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,

  2. 2.

    sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,

  3. 3.

    sie wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist,

  4. 4.

    sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung oder Ausschluss aus der Kammer erkannt und die vom Ehrenausschuss der Kammer bestimmte Frist nach § 35 Abs. 6 Satz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags

  1. 1.

    in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder

  2. 2.

    sich so verhalten hat, das die Besorgnis begründet ist, sie werde den Berufspflichten eines Architekten, Stadtplaners oder Beratenden Ingenieurs nicht genügen.

(3) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist einer Gesellschaft zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt. Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis kann einer Gesellschaft versagt werden, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einem Gesellschafter ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.

(4) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.