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§ 8 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Dritter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürAIKG – Liste Beratender Ingenieure, Eintragung

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer geführt.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat,

  2. 2.

    nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen ausgeübt hat (Berufspraxis),

  4. 4.

    die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wahrnimmt und

  5. 5.

    eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) abgeschlossen hat.

Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(3) Die praktische Tätigkeit muss in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 in ausgewogenem Umfang ermöglicht haben. Die Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein. Sie ist gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges und die Vorlage eigener Arbeiten, von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie durch Teilnahmebestätigungen an für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe einer Fortbildungssatzung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erforderlichen und anerkannten Fortbildungsmaßnahmen.

(4) Der Berufspraxis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn eine solche nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen.

(5) § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.