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§ 4 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Zweiter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAIKG – Berufsbezeichnung "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf nur führen, wer

  1. 1.

    ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst; für die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsingenieur" muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,

  2. 2.

    einen nach Nummer 1 gleichwertigen Betriebsführerlehrgang an einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

  3. 3.

    dazu bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war,

  4. 4.

    dazu nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oder

  5. 5.

    dazu von der Ingenieurkammer auf schriftlichen Antrag die Genehmigung erhalten hat.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und ihr Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung; § 9 ThürBQFG gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor (wesentliche Unterschiede), gilt § 5.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5 ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, der in Thüringen seine Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat, auch dann zu erteilen, wenn er

  1. 1.

    einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu erhalten, oder

  2. 2.

    den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren dieser Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und zusätzlich im Besitz eines oder mehrerer in einem dieser Staaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung ist; die einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt.

Die Anerkennung der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Satz 1 setzt voraus, dass die an sie gestellten übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(4) Den Nachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt

  1. 1.

    in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt,

  2. 2.

    jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen nach Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen (erworbene Rechte).

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(6) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat und

  2. 2.
    1. a)

      bei einer Kapitalgesellschaft die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen und Personen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach den Absätzen 1 bis 5 führen dürfen, die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben oder

    2. b)

      bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung mindestens ein Partner zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach den Absätzen 1 bis 5 berechtigt ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Firma einer Kapitalgesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn

  1. 1.

    mindestens ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und

  2. 2.

    Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben.

§ 9 bleibt unberührt.