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§ 9 ThürAIKG - Gesellschaftsverzeichnis, Eintragung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz 'frei' oder 'freischaffend' dürfen in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 2 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach Absatz 3 in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Die Eintragung nicht rechtsfähiger Personengesellschaften ist nicht zulässig.

(2) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,

  2. 2.

    das Bestehen einer nach § 33 Abs. 2 erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und

  3. 3.

    in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dass

    1. a)

      Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 und 7 ist, die der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnung entsprechen,

    2. b)

      die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter bei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 liegt, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter kenntlich zu machen ist,

    3. c)

      mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird,

    4. d)

      Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und zur Ausübung von Stimmrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen und

    5. e)

      in den Fällen

      1. aa)

        einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist oder

      2. bb)

        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz 'frei' oder 'freischaffend' in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafter, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b liegt, berechtigt sind, ihre Berufsbezeichnung mit diesem Zusatz zu führen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Thüringen auch dann einzutragen, wenn unter Beachtung der durch die Gesellschaftsform bedingten Beschränkungen Anteile neben Berufsangehörigen und anderen natürlichen Personen auch von Gesellschaften gehalten werden, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b bis e in entsprechender Anwendung erfüllen.

(3) Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,

  2. 2.

    das Bestehen einer nach § 33 Abs. 2 erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und

  3. 3.

    in ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung geregelt hat, dass

    1. a)

      Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ist, die der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnung entsprechen,

    2. b)

      die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 liegt, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter kenntlich zu machen ist,

    3. c)

      mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird,

    4. d)

      Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und zur Ausübung von Stimmrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen und

    5. e)

      in den Fällen

      1. aa)

        einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist oder

      2. bb)

        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass

  1. 1.

    Unternehmensgegenstand der Gesellschaft insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 ist, die den in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführten Berufsbezeichnungen entsprechen,

  2. 2.

    Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, zusammen die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern innehaben und jede der in der Firma oder im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Sechstel der Stimmrechte hält sowie

  3. 3.

    mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Pflichtmitgliedern der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 besteht, deren Berufsbezeichnung auch in der Firma oder im Namen der Gesellschaft geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. d und e und Satz 2 finden Anwendung. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht der Stimmrechte verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die in der Firma oder im Namen der Gesellschaft zuerst genannt wird.

(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen, bei denen

  1. 1.

    die Haftung der natürlichen Personen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht beschränkt ist und

  2. 2.

    Gesellschafter und Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ausschließlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 oder Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen nach § 21 Abs. 2 und Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Thüringen nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 sind,

die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch ohne Eintragung führen. Die Kammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags verlangen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 PartGG als erfüllt.