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§ 5 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Zweiter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAIKG – Ausgleichsmaßnahmen

(1) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 und des § 4 Abs. 3 auferlegt die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen). Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gestellten Anforderungen unterscheidet.

(2) Die Ingenieurkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1

  1. 1.

    eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,

  2. 2.

    sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt.

(3) Vor der Entscheidung über die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme hat die Ingenieurkammer zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ausgleichen; im Fall eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird der antragstellenden Person keine Ausgleichsmaßnahme auferlegt.

(4) Die Entscheidung der Ingenieurkammer zur Auferlegung einer oder mehrerer Ausgleichsmaßnahmen muss hinreichend begründet sein. Sie muss insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. 1.

    das Niveau der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation entsprechend der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können und

  3. 3.

    die nach diesem Gesetz einschlägigen Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren.

(5) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 gewählt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nachdem ihr diese Entscheidung von der antragstellenden Person mitgeteilt wurde, abgelegt werden kann; hat die Ingenieurkammer einer antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der antragstellenden Person abgelegt werden kann. Um die Durchführung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die Ingenieurkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 4 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden, und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung ist. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 zweite Alternative macht die Ingenieurkammer die Rechtswirkungen der Genehmigung davon abhängig, dass die antragstellende Person zunächst jede ihr auferlegte Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließt; sie nimmt dazu in ihre Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 die aufschiebende Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Ausgleichsmaßnahme auf. Die antragstellende Person hat der Ingenieurkammer den Eintritt der aufschiebenden Bedingung unaufgefordert durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

(7) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb Deutschlands Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.