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§ 7 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Dritter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürAIKG – Ausgleichsmaßnahmen

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 auferlegt die Architektenkammer einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 2 Satz 1, dass sie nach eigener Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums, der praktischen Tätigkeit oder beidem (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) auszugleichen. Voraussetzung für die Auferlegung in den Fällen des § 6 Abs. 6 ist, dass sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 unterscheidet.

(2) Die Architektenkammer auferlegt der antragstellenden Person abweichend von dem Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1

  1. 1.

    in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

    1. a)

      eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG (Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird) besitzt,

    2. b)

      sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG (Befähigungsnachweis, der weder durch Zeugnis noch durch Diplom Kenntnisse aufgrund einer Ausbildung oder Ausübung des Berufs oder nur Allgemeinkenntnisse bescheinigt) besitzt,

  2. 2.

    in der Fachrichtung Architektur

    1. a)

      eine Eignungsprüfung in den Fällen des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG,

    2. b)

      eine Eignungsprüfung, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nach Artikel 11b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

Die Architektenkammer lehnt den Eintragungsantrag des Inhabers eines Ausbildungsnachweises der Fachrichtung Architektur, der unter Artikel 11a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist, ab.

(3) § 5 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 gilt entsprechend.