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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt
(Laufbahnverordnung - LVO LSA) *.

Vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVBl. LSA S. 176)

Aufgrund von § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Kapitel 1 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen2
Durchlaufen der Ämter3
Einstellung im Beförderungsamt4
(weggefallen)5
Probezeit6
Feststellung der Bewährung7
Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit8
Besondere Qualifizierung9
Benachteiligungsverbot10
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen11
  
Kapitel 2 
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber 
  
Abschnitt 1 
Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung 
  
Erwerb der Laufbahnbefähigung12
Vorbereitungsdienst13
Laufbahnprüfung14
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst15
 
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 116
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 217
  
Abschnitt 2  
Aufstieg  
  
Aufstieg18
Verwendungsaufstieg19
  
Abschnitt 3 
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 
  
Anwendungsbereich20
Anerkennungsvoraussetzungen21
Ausgleichsmaßnahmen22
Eignungsprüfung23
Anpassungslehrgang24
Verfahren25
Entscheidung25a
Berufsbezeichnung26
Sprachkenntnisse27
  
Kapitel 3 
Umschulung, Fortbildung 
  
Befähigungserwerb durch Umschulung28
Fortbildung29
  
Kapitel 4 
Besondere Vorschriften für die Übernahme von Richterinnen und Richtern 
  
Übernahme von Richterinnen und Richtern30
  
Kapitel 5 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Geschlossene Laufbahnen31
Übergangsvorschrift32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten33
  
Anlagen 
  
Eingerichtete LaufbahnenAnlage 1
Geschlossene LaufbahnenAnlage 2
*

§§ 20 bis 27 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung vom Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.