§ 15 LVO LSA - Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
- Amtliche Abkürzung
- LVO LSA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.78
(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
| sehr gut (1) = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
|---|---|
| gut (2) = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| befriedigend (3) = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| ausreichend (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| mangelhaft (5) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| ungenügend (6) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zur Prüfungsnote
| "nicht ausreichend (5) = | eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung" zusammengefasst werden. |
|---|
(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.