§ 8 LVO LSA - Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
- Amtliche Abkürzung
- LVO LSA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.78
Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn bis zu ihrem regelmäßigen Ablauf die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass die Feststellung der Bewährung während der Verlängerung getroffen werden kann.