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Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen2
Immissionsschutzpflichten3
Rechtsverordnungen der Landesregierung4
Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden5
(aufgehoben)6
  
Abschnitt II 
Schutz der Luft, Wärmenutzung 
  
Verbrennen im Freien7
Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung8
Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung9
  
Abschnitt III 
Schutz der Ruhe 
  
Nachtruhe10
Benutzung von Tongeräten11
Abbrennen von Feuerwerkskörpern12
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe13
  
Abschnitt IV 
Gemeine Vorschriften 
  
Sonstige Immissionen14
Anordnungen im Einzelfall15
Feststellung von Emissionen und Immissionen, Überwachung16
Bericht über die Emissions- und Immissionssituation17
Zuwendungen18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
Zuständigkeit21
Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung22
Ordnungswidrigkeiten23
  
Abschnitt V 
Schlussvorschriften 
  
weggefallen24
weggefallen25
Außerkrafttreten von Vorschriften26
(Inkrafttreten)27