§ 13 LImschG - Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe
Bibliographie
- Titel
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Amtliche Abkürzung
- LImschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 54-6
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
- 1.
zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
- 2.
zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
- 3.
zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren
zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.