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§ 15 LImschG - Anordnungen im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-6

Die nach § 21 zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen. Anordnungen, welche die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen betreffen, sind im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten hinsichtlich der zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung des Bundes die Regelungen der §§ 24, 25, 52 und 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend.