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§ 14 LImschG - Sonstige Immissionen

Bibliographie

Titel
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-6

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2 und § 31 Bundes-Immissionschutzgesetz entsprechend.