§ 1 LImschG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Amtliche Abkürzung
- LImschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 54-6
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung
- 1.
- 2.
des Benzinbleigesetzes,
- 3.
des Fluglärmgesetzes,
- 4.
des Atomgesetzes,
- 5.
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,
- 6.
des Gentechnikgesetzes und
- 7.
sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.