Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LImschG - Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-6

Für Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Emissionen verursacht oder durch Energieanwendungen hervorgerufen werden, können nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 45 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46) und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel Zuwendungen gewährt werden.