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Art. 323 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 323 EGStGB – Ermächtigung zur Neubekanntmachung

(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut
des Strafgesetzbuches,
der Strafprozessordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Bundeszentralregistergesetzes,
des Jugendgerichtsgesetzes,
des Wehrstrafgesetzes,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (Artikel 99) und
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149)
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Wortlaut
des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (Artikel 150),
des Soldatengesetzes (Artikel 154),
des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren (Artikel 168),
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262),
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274),
des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 (Artikel 279),
des Seemannsgesetzes (Artikel 280) und
des Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282)
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.