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Art. 262 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 262 EGStGB – Gesetz über Fernmeldeanlagen

Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12 wird der Satzteil ", falls die Untersuchung nicht ausschließlich Übertretungen betrifft," gestrichen.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

      "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der Deutschen Bundespost verfolgt."

  3. 3.

    Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

  4. 4.

    Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

    "§ 18

    Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 19

    (1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, dass er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, dass er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  5. 5.

    Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 19a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberpostdirektion.

    (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse vereinnahmt."

  6. 6.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "nach § 15 strafbare Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "nach § 15 strafbaren Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt.