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Art. 274 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 274 EGStGB – Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 345), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte."

  2. 2.

    Nach § 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 7b

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.

    (2) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.

    (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 verjährt in einem Jahr,"

  3. 3.

    In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Verordnung über Elbschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie die" eingefügt.