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Art. 282 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 282 EGStGBFlaggenrechtsgesetz

Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    § 15 erhält folgende Fassung:

    "§ 15

    (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder des § 13 über das Verbot des Führens einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines Seeschiffes unbefugt die Bundesflagge oder eine Dienstflagge führt."

  3. 3.

    Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 16

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt oder

    3. 3.

      einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über die Art und Weise der Flaggenführung oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    2. 2.

      als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt oder

    3. 3.

      die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 17

    Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgelddrohung des § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns.

    § 18

    § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden."