Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 FlRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlRG)
Amtliche Abkürzung
FlRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9514-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher

  1. 1.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.