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Art. 154 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 154 EGStGBSoldatengesetz

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

      "die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  3. 3.

    § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    "3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  4. 4.

    In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" sowie das Wort "das" durch das Wort "die" ersetzt.

Zu Artikel 154: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).