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Art. 249 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 249 EGStGBArbeitsförderungsgesetz

Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 154 Abs. 3 werden die Worte "den Gemeinden wie Gemeindeabgaben" durch die Worte "der von der Landesregierung bestimmten Behörde" ersetzt.

  2. 2.

    § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  3. 3.

    § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbehalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  4. 4.

    § 226 wird aufgehoben.

  5. 5.

    In § 227 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen.

  6. 6.

    In § 228 Abs. 2 wird das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.

  7. 7.

    In § 229 Abs. 2 werden das Wort "zehntausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt und vor dem Wort "geahndet" der Satzteil "jedoch nicht unter tausend Deutsche Mark," gestrichen.

  8. 8.

    § 230 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,";

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  9. 9.

    § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2 oder § 186a Abs. 3

    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  10. 10.

    § 232 erhält folgende Fassung:

    "§ 232

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt oder

    2. 2.

      als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 179 in Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Teile des Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  11. 11.

    § 233 erhält folgende Fassung:

    "§ 233

    (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

    1. 1.

      die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich,

    2. 2.

      die für den Einzug des Beitrags zur Bundesanstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienststelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.

    (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."