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§ 228 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 228 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
  2. 2.
    ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,
  3. 3.
    als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder
  6. 6.
    einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.