§ 25 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschließlich des Berufswechsels. 2Sie wird durch die Berufsaufklärung, die Unterrichtung über die Förderung der beruflichen Bildung im Einzelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen ergänzt.
(2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegentlich und unentgeltlich oder von öffentlich-rechtlichen Trägern der sozialen Sicherung in den in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fällen erteilt werden, gelten nicht als Berufsberatung.