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Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (1)

Vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)

Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) (2)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
  
Erster Abschnitt 
Aufgaben1 - 3
  
Zweiter Abschnitt 
Beschäftigung und Arbeitsmarkt4 - 62d
  
Erster Unterabschnitt 
Allgemeine Vorschriften4 - 12b
  
Zweiter Unterabschnitt 
Arbeitsvermittlung13 - 24c
  
Dritter Unterabschnitt 
Berufsberatung25 - 32
  
Vierter Unterabschnitt 
Förderung der beruflichen Bildung33 - 52
  
I. 
Allgemeine Vorschriften33 - 39
  
II. 
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung40 - 49
  
A. 
Berufliche Ausbildung40 - 40c
  
B. 
Berufliche Fortbildung41 - 46
  
C. 
Berufliche Umschulung47 - 49
  
III. 
Institutionelle Förderung der beruflichen Bildung50 - 52
  
Fünfter Unterabschnitt 
Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit53 - 55b
  
Sechster Unterabschnitt 
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation56 - 62
  
Siebter Unterabschnitt 
Eingliederung der Spätaussiedler62a - 62c
  
Achter Unterabschnitt 
Eingliederung von besonders schwer vermittelbaren arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben62d
  
Dritter Abschnitt 
Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen63 - 99
  
Erster Unterabschnitt 
Kurzarbeitergeld63 - 73
  
Zweiter Unterabschnitt 
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft74 - 90
  
I. 
Allgemeine Vorschriften74 - 76
  
II. 
Wintergeld77 - 80
  
III. 
Winterausfallgeld81 - 90
  
Dritter Unterabschnitt 
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung91 - 99
  
I. 
Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung91 - 96
  
II. 
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer97 - 99
  
Vierter Abschnitt 
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers100 - 141n
  
Erster Unterabschnitt 
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)100 - 133
  
Zweiter Unterabschnitt 
Arbeitslosenhilfe134 - 141
  
Dritter Unterabschnitt 
(weggefallen)141a - 141n
  
Fünfter Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen142 - 166c
  
Erster Unterabschnitt 
Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften142 - 150b
  
Zweiter Unterabschnitt 
Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen151 - 154
  
Dritter Unterabschnitt 
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung der Leistungsempfänger155 - 166c
  
I. 
Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld155 - 161
  
II. 
Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld162 - 164
  
III. 
Unfallversicherung165
  
IV. 
Rentenversicherung166 - 166b
  
V. 
Soziale Pflegeversicherung166c
  
Sechster Abschnitt 
Aufbringung der Mittel167 - 188
  
Erster Unterabschnitt 
Beiträge167 - 186
  
Zweiter Unterabschnitt 
Winterbau-Umlage186a
  
Dritter Unterabschnitt 
(weggefallen)186b - 186d
  
Vierter Unterabschnitt 
Bundesmittel187 - 188
  
Siebenter Abschnitt 
Bundesanstalt für Arbeit189 - 224
  
Erster Unterabschnitt 
Organisation189 - 214
  
Zweiter Unterabschnitt 
Haushalt und Vermögen215 - 223
  
Dritter Unterabschnitt 
Aufsicht224
  
Achter Abschnitt 
Straf- und Bußgeldvorschriften225 - 233b
  
Erster Unterabschnitt 
Strafvorschriften225 - 227a
  
Zweiter Unterabschnitt 
Bußgeldvorschriften228 - 233b
  
Neunter Abschnitt 
Übergangs- und Schlußvorschriften234 - 251
  
UnterhaltsgeldAnlage 1
Kurzarbeitergeld und SchlechtwettergeldAnlage 2
ArbeitslosengeldAnlage 3
ArbeitslosenhilfeAnlage 4
(1) Red. Anm.:
Das Arbeitsförderungsgesetz ist zum 1.1.1998 außer Kraft getreten. Stattdessen gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) und des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sind einige Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden (siehe dazu insb. § 427 SGB III). Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld und mit Bezug auf das Insolvenzausfallgeld (§§ 141a bis 141n, § 145 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 3, § 249c Abs. 21) und die Insolvenzausfallgeld-Umlage (§§ 186b bis 186d und § 242u) sind zum 1.1.1999 außer Kraft getreten.
(2) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst