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§ 249c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) (weggefallen)

(2) Abweichend von § 59b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabständen und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es überwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.

(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.

(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1997 bewilligt werden, dürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.

(7) (weggefallen)

(8) 1Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich:

  1. 1.
    Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begründet haben,
  2. 2.
    Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.

2Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges der entsprechenden Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.

(8a) 1Zeiten, in denen der Arbeitslose vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mehr als kurzzeitig selbständig tätig war, gelten als Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung; § 249b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ist entsprechend anzuwenden. 2Diese Zeiten begründen einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach diesem Gesetz, wenn die selbständige Tätigkeit nicht nur vorübergehend aufgegeben worden ist. 3Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen. 4Für Ansprüche, die im Jahre 1990 entstanden sind, ist bei der Anwendung des § 111 für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 die Leistungsverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2064) und die Leistungsgruppe A, bei der Neufestsetzung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 die zu Beginn des Jahres 1991 auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen. 5Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen. 6Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch diese Regelung entstehen, erstattet der Bund; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

(10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind

  1. 1.
    Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
  2. 2.
    Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu berücksichtigen,
  3. 3.
    Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals für die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.

(11) 1Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne des § 112 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Höhe von 2.700 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. 2Im übrigen sind für Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(12) Bei der Anwendung des § 112 ist für die Zeit des Bezuges von Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung bemessen wird.

(13) 1Bis zur Herstellung einheitlicher Entgeltverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist § 112a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor jeweils gesondert für das Beitrittsgebiet und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte in dem jeweiligen Gebiet zu bestimmen ist. 2Beruht das Arbeitsentgelt überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem Beitrittsgebiet, ist der Anpassungsfaktor dieses Gebietes, im übrigen der Anpassungsfaktor des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden.

(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf

  1. 1.
    Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
  2. 2.
    Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages

zuerkannt ist.

(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118b steht Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gleich.

(16) Ergänzend zu § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug

  1. 1.
    von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich;
  2. 2.
    von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.

(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt oder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung bezogen hat.

(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.

(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht.

(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen

  1. 1.
    die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
  2. 2.
    das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
  3. 3.
    der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
  4. 4.
    der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.

(21) Bei der Anwendung der §§ 141a bis 141n, 145 Nr. 3 und § 71 Abs. 4 gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.

(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform umgestaltet werden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht aus.

(23) (weggefallen)

(24) 1Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auch für das Jahr 1990 aufzubringen. 2Die von den Arbeitgebern nach § 186e des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) für das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die Aufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 für das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.

(25) 1Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit das Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik ein. 2Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.

(26) (weggefallen)

(27) 1Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des § 190 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen weiterhin wahr. 2Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.

(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern endet am 31. März 1992.

(29) § 241b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, weiterhin anzuwenden.